Familiennachzug
Ehegattennachzug abgelehnt — die Monatsfrist für die Klage
Das Visum für den Ehepartner ist abgelehnt. Dann bleibt ein Monat. Worauf es bei der Klage ankommt und welche Wege es in Härtefällen gibt.
Elena Peony · 16. Mai 2026 · 8 min Lesezeit
Ein Bescheid der deutschen Botschaft, oft mit knapper Begründung, dazu der Hinweis: „Sie können innerhalb eines Monats Klage erheben." Die Ablehnung beim Ehegattennachzug gehört zu den häufigeren Konstellationen, mit denen ich zu tun habe. Hier das Wichtigste, bevor Sie den Bescheid weglegen.
Ein Monat — und keine Verlängerung#
Die Klagefrist gegen einen Visumsbescheid beträgt einen Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO). Sie beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids und einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung. Maßgeblich ist die Belehrung in Ihrem konkreten Bescheid; im Zweifel sollte der Fristbeginn genau geprüft werden, statt allein auf das Datum des Schreibens abzustellen.
Wichtig ist außerdem: Im Visumsverfahren gibt es kein Widerspruchsverfahren. Gegen die Ablehnung wird unmittelbar Klage erhoben. Zuständig ist regelmäßig das Verwaltungsgericht Berlin, da die deutschen Auslandsvertretungen dort verklagt werden.
Die häufigsten Ablehnungsgründe#
In der Praxis tauchen drei Gründe immer wieder auf.
Erstens ein fehlender oder als „nicht ausreichend" bewerteter Sprachnachweis. Für den Ehegattennachzug ist grundsätzlich das Niveau A1 erforderlich (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Das Gesetz und die Rechtsprechung kennen jedoch Ausnahmen, etwa bei bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen, bei Unzumutbarkeit oder in einzelnen privilegierten Konstellationen. Ob eine solche Ausnahme greift, ist im Einzelfall zu prüfen; wird sie übersehen, kann das ein Ansatzpunkt für die Klage sein.
Zweitens der Einwand, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Die zugrunde liegende Berechnung ist nicht selten angreifbar. Zu prüfen ist, ob alle Einkommensbestandteile zutreffend erfasst wurden und ob im Einzelfall von der Regelvoraussetzung abgesehen werden kann (vgl. § 5 Abs. 3 AufenthG).
Drittens Zweifel an der Ehe. Die Auslandsvertretungen führen Anhörungen durch und halten etwaige Widersprüche fest. Mit sorgfältiger Vorbereitung — auch der in Deutschland lebenden Bezugsperson — lassen sich solche Zweifel im Klageverfahren häufig entkräften.
Subsidiär Schutzberechtigte: die Aussetzung seit 2025#
Für Bezugspersonen mit subsidiärem Schutz hat sich die Lage 2025 deutlich verschärft. Durch das Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) wird der Familiennachzug nach § 36a AufenthG auf Grundlage des § 104 Abs. 14 AufenthG bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 nicht gewährt. Neue Registrierungen auf der Warteliste und neue Anträge nach § 36a sind in diesem Zeitraum nicht möglich.
Unberührt bleiben jedoch die §§ 22 und 23 AufenthG. Über § 22 Satz 1 AufenthG lässt sich ein Härtefall aus dringenden humanitären Gründen geltend machen; die Anzeige läuft über die Internationale Organisation für Migration (IOM). Hier ist allerdings Ehrlichkeit angebracht: Die Anforderungen sind sehr hoch und es geht um eng begrenzte Einzelfälle. Wie eng, zeigen die Zahlen — bis Mitte Mai 2026 waren seit der Aussetzung mehrere Tausend Härtefallanzeigen eingegangen, denen nur eine einstellige Zahl erteilter Visa gegenüberstand, ein Teil davon erst im Rahmen gerichtlicher Vergleiche.
Lohnend ist daneben stets die Prüfung, ob die in Deutschland lebende Person möglicherweise einen anderen Aufenthaltstitel erlangen kann — etwa die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft statt nur subsidiären Schutzes —, weil sich darüber der Familiennachzug wieder eröffnen kann. Welcher Weg im konkreten Fall trägt, hängt von den Umständen ab, etwa von einer schweren Erkrankung, dem Alter der Kinder oder der Lage im Aufenthaltsland.
Untätigkeit der Botschaft und Verpflichtungsklage#
Entscheidet die Botschaft über einen Antrag über längere Zeit nicht, kommt nach Ablauf der gesetzlichen Frist eine Untätigkeitsklage in Betracht (§ 75 VwGO). Sie zwingt die Behörde, sich zu äußern, und kann ein Verfahren beschleunigen, das andernfalls sehr lange dauern würde.
Liegt der Ablehnungsbescheid dagegen bereits vor, ist die Verpflichtungsklage der richtige Weg. Sie ist darauf gerichtet, die Behörde zur Erteilung des Visums zu verpflichten.
Vorabzustimmung der Ausländerbehörde#
In vielen Fällen muss vor der Visumserteilung die deutsche Ausländerbehörde zustimmen (§ 31 AufenthV). Das ist eine eigene Hürde und zugleich ein möglicher eigener Streitpunkt. Verweigert die Ausländerbehörde diese Vorabzustimmung, kann das im Verfahren parallel angegriffen werden.
Was Sie bis zum Erstgespräch zusammenstellen sollten#
Hilfreich sind der Bescheid der Botschaft (zunächst genügt ein Foto), der vollständige Schriftverkehr aus dem Antragsverfahren einschließlich Antrag, Anhörungsprotokoll und etwaiger Nachforderungen sowie Ihr eigener Aufenthaltstitel als Bezugsperson. Dazu kommen die Heiratsurkunde nebst Übersetzung, ein vorhandenes Sprachzertifikat des Ehepartners und Einkommensnachweise der letzten Monate.
Mit diesen Unterlagen lässt sich im Erstgespräch einschätzen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat und welche Beweismittel gegebenenfalls noch zu beschaffen sind.