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Migrationsrecht

Einbürgerung

Sie sind längst angekommen – jetzt wird es offiziell. Ich begleite Sie auf dem Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit – von der ersten Prüfung Ihrer Voraussetzungen bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Brandenburger Tor in Berlin

Telefonschnell und einfach

Video-Terminbundesweit und international

Vor Ortin der Westspitze Tübingen

Bei Stillstand nach Antragstellung: anwaltliche Erinnerung oder Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)

Womit ich Sie unterstütze

Wann eine Einbürgerung möglich ist

In der Regel können Sie sich einbürgern lassen, wenn Sie seit mehreren Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, Ihren Lebensunterhalt sichern, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Ob eine Einbürgerung in Ihrem Fall möglich ist, prüfe ich gemeinsam mit Ihnen – auch dann, wenn Ihre Situation auf den ersten Blick kompliziert erscheint.

Womit ich Sie unterstütze

  • Prüfung Ihrer Einbürgerungsvoraussetzungen
  • Vorbereitung und Stellung des Einbürgerungsantrags
  • Zusammenstellung der erforderlichen Nachweise
  • Fragen zur Mehrstaatigkeit und zum Behalten Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit
  • Anwaltliche Begleitung bei Nachforderungen der Behörde
  • Vorgehen gegen verzögerte Verfahren durch anwaltliche Erinnerung und Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)
  • Vertretung bei Ablehnungen sowie im Widerspruchs- und Klageverfahren

Frühzeitige Antragstellung – keine Zeit verlieren

Bei Einbürgerungsverfahren zählt oft jeder Monat. Deshalb achte ich darauf, dass Ihr Antrag so früh wie möglich bei der Behörde eingereicht wird. Häufig können behördliche Vordrucke oder ergänzende Unterlagen noch im laufenden Verfahren nachgereicht werden. So wird vermieden, dass wertvolle Zeit verloren geht, bevor die Bearbeitung überhaupt beginnt.

Wenn das Verfahren stockt

Einbürgerungsverfahren dauern häufig viele Monate, teilweise sogar Jahre – selbst dann, wenn die erforderlichen Unterlagen bereits vorliegen. Diese Verzögerungen müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Bleibt die Behörde nach Antragstellung über einen längeren Zeitraum untätig, prüfe ich für Sie die Möglichkeiten einer anwaltlichen Erinnerung oder einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Ziel ist es, das Verfahren zu beschleunigen und eine Entscheidung herbeizuführen.

Häufige Fragen

Wie schnell antworten Sie auf Anfragen?
In der Regel innerhalb von 48 Stunden. Bei dringenden Angelegenheiten und Fristsachen empfehlen wir Ihnen anzurufen. (E-Mails können gelegentlich im Spamordner landen.)
Ist Online-Beratung gleichwertig zur Beratung in der Kanzlei?
Ja. Per Video oder Telefon arbeite ich genauso wie vor Ort — bundesweit und international. Unterlagen können Sie als Foto oder Scan vorab schicken, ich prüfe die Frist und melde mich zurück.
In welchen Sprachen können wir uns verständigen?
Deutsch, Englisch und Griechisch — alle drei muttersprachen-nah. Schreiben oder rufen Sie in der Sprache, in der Sie sich am wohlsten fühlen.

Ihr nächster Schritt

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